Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG 2017§ 97 Auszahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/97#abs-1 (1) Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 88 Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/97#abs-2 (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Einhaltung der nach § 95 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.