Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 97 Auszahlung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/97#abs-1 (1) Für die Auszahlung der Förderhilfen gilt § 88 Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/97#abs-2 (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Einhaltung der nach § 95 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.

§ 96 § 98